Selbständigkeit anmelden – ab wann ist das wirklich notwendig?

6. September 2017

Wenn man sich mit einem neuen Thema beschäftigt, ist das sehr spannend. Man findet neue Dinge heraus. Wie funktioniert was, was hilft mir, was muss ich beachten, um auch bei besten Absichten rechtskonform zu bleiben?

Es ist doch echt doof, wenn man jemandem etwas Gutes tun will und anschließend vom Gesetz oder vom Finanzamt dafür kräftig bestraft wird.

Um mich selbst abzusichern, habe ich im Rahmen der Umfeld-Analyse zum Aufbau meiner ersten Webseite mich auch zum Thema „Selbständigkeit“ und „Gewerbeanmeldung“ schlau gemacht und einen echt hilfreichen Beitrag gefunden.

Auf diesen möchte ich gern verweisen und mit eigenen Worten bzw. Stichpunkten zusammenfassen.

Ab wann muss ich als Internet Marketer ein Gewerbe anmelden und wie funktioniert das?

  • lt. §15 EstG muss man ein Gewerbe anmelden, wenn man bei einer Tätigkeit:
    • Eine Gewinnerzielungsabsicht hat
    • Eine Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr mit Dritten erkennbar ist
    • Es eine Wiederholungsabsicht gibt
  • In §14 GewO ist geklärt, wann man ein Gewerbe anmelden muss
  • Bei jedem Blog, jeder Internetseite mit Google Adsense, Affiliate Links, Werbeplätzen, Link-Verkäufen liegt eine Gewinnerzielungsabsicht vor, muss also ein Gewerbe angemeldet werden
  • Gewerbeanmeldung erfolgt bei der lokalen Gemeinde
    • dazu wird gebraucht:
      • Personalausweis
      • 20 bis 30 Euro
      • Bezeichnung der Tätigkeit
    • Dokument Gewerbeanmeldung
      • Hieraufhin wird Gewerbeschein ausgestellt
      • Nach ca. 2 bis 3 Wochen kommt Post vom
        • Finanzamt (Fragebogen zur steuerlichen Erfassung) und
        • Der IHK (Beitragserfassung/-mitteilung)
      • IHK:
        • Beitragspflicht für Gewerbetreibende (nicht bei Gewinn unter 5200 Euro oder unter 25000 Euro in den ersten beiden Gründungsjahren)
      • Finanzamt (Fragebogen zur steuerlichen Erfassung)
        • selbst oder mit Steuerberater folgendes auszufüllen:
          • Persönliche Daten
          • Zu erwartende Umsatz- und Gewinnzahlen für das laufende Jahr (eher niedriger als zu hoch wg. Vorauszahlung)
          • Einzelunternehmung als Kleinunternehmen bzw. unter der Kleinunternehmerregelung anmelden (somit muss man keine USt ausweisen, kann aber auch die MwSt von Ausgaben nicht als Vorsteuer geltend machen)
            • Bis zu einem Jahresumsatz von 17500 EUR (spätere Umstellung möglich, wenn höhere Einnahmen)
          • Steuern für Selbständige:
            • hier der Link zum ursprünglichen Artikel….
            • Steuerarten:
              • USt/MwSt (zunächst Rechnungen netto, OHNE 19% Mwst, ausweisen)
              • Gewerbesteuer (erst ab einem Gewinn über 24500 EURO / Jahr und auch nur auf den Gewinn über dieser Grenze, abhängig von der Höhe des Gewerbesteuersatzes in der jeweiligen Gemeinde)
              • Einkommenssteuer (Freibetrag von 8004 Euro, der nicht versteuert werden muss; verdient man mehr als diesen Betrag, wird zwischen 14 und 42% Steuersatz besteuert, der progressiv steigt)
            • Wenn man sich nebenberuflich selbständig macht, muss man seinen Arbeitgeber informieren!
            • Wenn man sein Gewerbe aus Arbeitslosigkeit heraus gründet, ist das Arbeitsamt zu informieren!
            • Es ist ratsam, ein Zweitkonto zu eröffnen, damit man die Einnahmen und Ausgaben vom privaten Kontoverkehr trennt
    • Wenn Sie ein praktisches Beispiel für eine Freiberuflichkeit sehen möchten, dann verweise ich ganz uneigennützig auf die Webseite meines Mannes.
      KICKEN SIE HIER 

    • FREIBERUFLICHKEIT – wo liegt der Unterschied zum angemeldeten Gewerbe?
      Die Freiberuflichkeit bietet einige Vorteile, wie kein Pflichtbeitrag zur IHK, keine Gewerbesteuern, vereinfachte Buchführung…..
      Doch die Entscheidung, ob eine Freiberuflichkeit vom Finanzamt anerkannt wird, ist an folgende Bedingungen gebunden:
      – es muss eine wissenschaftliche, unterrichtende, künstlerische oder erzieherische Tätigkeit sein
      – beratende Tätigkeiten gelten nicht als freiberuflich
      – moderierende Tätigkeiten gelten nicht als freiberuflich, wenn nur vorgelesen/abgelesen wird – wenn jedoch ein kreativer, künstlerischer Anteil geleistet wird, dann kann eine Freiberuflichkeit beantragt werden.
    • Die Anmietung von Gewerberäumen ändert nichts an der Freiberuflichkeit
    • Auch bei der Freiberuflichkeit besteht die Wahlmöglichkeit mit oder ohne Umsatzsteuerabzug, d.h. es kann gewählt werden, ob die Kleinunternehmerregelung nach §19 UStG angewendet wird oder nicht.

Ich hoffe, dieser Beitrag hat dir gefallen und wird dir auch in Zukunft helfen.

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Mit hilfreichen Grüßen

Karin Sennewald

Marko

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Marko

Diese Seite habe habe ich ursprünglich für meine liebe Frau kreiert. Derzeit lebe ich hier meinen Purpose aus und stelle Wissen und Weisheit zur Verfügung. Mein Ziel und meine Hoffnung ist es, interessierten Menschen helfen zu können und ihr Innerstes zum Strahlen zu bringen.

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